AGBs

1. Allgemeines
Für alle Angebote, Kauf- Werklieferungs- und Werkverträge, sonstigen Rechtsgeschäfte und Leistungen (Beratung, Montage etc.) gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Dies gilt auch für zukünftige Verträge und Leistungen, wenn die Bedingungen für den einzelnen Fall nicht besonders vereinbart sind. Etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers werden von uns nur insoweit anerkannt, als sie diesen Verkaufsbedingungen nicht entgegenstehen.

2. Verbindlichkeiten von Angeboten und Auftragsbestätigungen
Unsere Angebote sind freibleibend, wenn nichts anderes ausdrücklich angegeben ist. Die in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung angegebenen Preise gelten nur bei Abnahme der angebotenen oder bestätigten Mengen. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt der Preis am Tag der Lieferung, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn die Lieferung oder Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt oder die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsschluß erbracht werden soll. Allen Abschlüssen »frei Bestimmungsort« liegen die heute gültigen Frachttarifsätze zugrunde. Treten vor Abwicklung eines Geschäftes nachträglich Tariferhöhungen ein, gehen die sich daraus ergebenden Frachtzuschläge bei Geschäften mit Kaufleuten zu Lasten des Käufers, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn die Lieferung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgt oder später als 4 Monate nach Vertragsschluß erbracht werden soll.

3. Liefertermine
Für jede in einem Angebot beschriebene Lieferung bleibt die Vereinbarung einer Lieferzeit vorbehalten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Sind wir durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können – gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten – wie Betriebsstörungen, Einstellungen der Herstellung des Produkts, Rohmaterialmangel, Maschinenbruch, Arbeitskampfmaßnahmen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, behördliche Eingriffe, Lizenzverweigerung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energiemangel, an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise, auch wenn bereits Lieferverzug vorlag. Wird durch Ereignisse der o.g. Art die Lieferung nachträglich unmöglich, sind wir von der Lieferverpflichtung befreit.
Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten dann ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus Verzug oder Unmöglichkeit beschränkt auf höchstens 10 % des Rechnungswertes unserer Ware oder Leistung, hinsichtlich derer Verzug oder Unmöglichkeit vorliegen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen.

4. AnIieferung: Gefahrübergang
Die aus unseren Lagern expedierten Lieferungen erfolgen, abgesehen von einer Transportkostenpauschale, deren generelle Berechnung wir uns abhängig von der Auftragsgröße sowie Art und Umfang unserer Dienstleistungen entsprechend der jeweiligen aktuellen Kostenlage vorbehalten, frachtfrei, sofern die Berechnung von Frachten oder Frachtanteilen nicht ausdrücklich vereinbart ist.
Alle anderen Lieferungen erfolgen frei von Fracht- und Anfuhrkosten nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. In allen Fällen erfolgt der Transport auf Gefahr des Empfängers. Sofern die Waren unfrankiert eintreffen, wird die Fracht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen auf der Rechnung abgesetzt oder nachträglich vergütet. Lieferung frei Baustelle versteht sich als auf einer befahrbaren Straße per LKW zu ebener Erde angefahren, jedoch nicht abgeladen. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.

5. Warenrückgaben
Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden gesondert beschaffter Ware ohne rechtliche Verpflichtung ist ausgeschlossen. Sofern wir ausnahmsweise (ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein) nach unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung sonstige bereits gelieferte und berechnete Waren zurücknehmen, behalten wir uns vor, im Zusammenhang damit verauslagte Kosten und ein Wertminderung für eventuellen Gebrauch sowie angemessene pauschale Wiedereinlagerungs- und Rückbuchungskosten bis zur Höhe von 15 % des Warenwertes zu belasten.

6. Gewährleistung
Reklamationen wegen offensichtlicher Mängel können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Bei Vorliegen von Mängeln – auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind wir unter Ausschluß des Rechts des Käufers, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, nach unserer Wahl verpflichtet, kostenlos Ersatz zu beschaffen oder den Kaufpreis zu mindern. Für ein Ersatzstück wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Es wird keine Gefahr übernommen für Schäden, die durch ohne unsere Zustimmung von Dritten vorgenommene Reparaturen am Liefergegenstand entstehen. In Geschäften mit Kaufleuten sind bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatzanspüche ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Käufer gegen Mangelfolgeschäden abzusichern.

7. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Montagefehlern, wegen Reparaturschäden, wegen Schäden aus Lieferverzögerungen, die nicht unter Ziff. 3 letzter Absatz letzter Satz fallen, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns nicht vorliegen. Bei grober Fahrlässigkeit ist in Geschäften mit Kaufleuten in jedem Falle die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, solange nicht sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ausgeglichen und hereingegebene Schecks und Wechsel eingelöst, und/oder Banklastschriften unwiderruflich geworden sind. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Wechsel oder Schecks werden von uns nur zahlungshalber angenommen. Zahlungen – auch Scheckzahlungen -, die gegen Ãœbersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsel erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so daß der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleibt.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Käufer durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, daß er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns verwahrt. Wiederverkäufer sind berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist in jedem Fall untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – gleichgültig, ob vor oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung – tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer – auch seine durch Lieferung und Verarbeitung der von uns gelieferten Waren entstandenen Werklohnforderungen – mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben und uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seinen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist solange, wie er seine Verpflichtungen aus dem Vertrage erfüllt und nicht in Vermögensverfall gerät, berechtigt die Forderungen aus der Weiterveräußerung als Treuhänder für uns einzuziehen. Ãœbersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 % sind wir auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl insoweit zur Freigabe oder Rückübertragung von Sicherheiten verpflichtet.

9. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart und auf der Rechnung erwähnt ist, wie folgt zahlbar: Innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum in bar unter Abzug des vereinbarten Kassaskontos oder innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug. Die Gewährung von Kassaskonto setzt den Ausgleich fälliger Forderungen aus früher erfolgten Lieferungen voraus. Für die Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles berechnen wir vierteljährlich Kreditkosten in Höhe von 15 % p.a. über dem jeweiligen banküblichen Kontokorrentzins. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.

10. Verschlechterung der Vermögenslage
Gestaltet sich die Vermögenslage des Käufers während der Vertragsdauer bzw. während einer laufenden Geschäftsverbindung ungünstig, erhalten wir über ihn eine ungünstige Auskunft oder erfolgt die Bezahlung fälliger Posten nicht bedingungsgemäß, werden unsere sämtlichen Forderungen auch im Falle einer Stundung sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, sofortige Stellung von Sicherheiten zu verlangen, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne daß damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Die uns nach dem Gesetz im übrigen zustehenden Rechte bei Zahlungsverzug bleiben hiervon unberührt.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ist Uettingen. Für alle Streitigkeiten – auch für Wechsel- und Scheckklagen- ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen ist, das für Uettingen zuständige Amtsgericht ohne Rücksicht auf die Höhe des Gegenstandswertes oder nach unserer Wahl das Landgericht Würzburg zuständig. Die Gerichtsstandvereinbarung gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

12. Sonstiges
Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört. Solchen Geschäften mit Kaufleuten gleichbehandelt werden Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Sofern Nichtkaufleute genannt sind, zählen hierzu auch Kaufleute, soweit der Vertrag nicht zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört.

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